Presseanfrage
von Rundblick Unna vom 05.09.2019 bzgl. Evakuierung der Wohnhäuser Töddinghauser Straße 135/137 1. Aus
unserer Redaktion vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Bauherr der
Turmarkaden am 18. 4. 2019 bei der Stadt Bergkamen eine Anzeige zum Abriss der
Flurstücke 862, 863 und 864 gestellt hat. Die Stadt reagierte nicht, somit
wurde der Abriss (neue Gesetzeslage seit 2019) mit Ablauf von vier Wochen Frist
freigegeben mitsamt den genannten Flurstücks 863, das dem Investor der
Turmarkaden nicht gehört. Die
Ausgangsbeschreibung ist nur zum Teil richtig: Meine
(d.h. Rundblick Unna) Fragen dazu: a) War
und ist diese Abrissgenehmigung für ein nicht zum Grundstück gehörendes
Teilstück der Stadt bekannt/bewusst? Der
Umfang eines Bauvorhabens wird stets durch den Bauherrn, den Antragsteller oder
den Anzeigenden bestimmt. Hierzu gehört auch die Festlegung des sogenannten
Baugrundstücks durch Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück bzw. Flurstücken.
Richtig ist, dass Teil der Anzeige auch das Flurstück 8-863 war, da – wie schon
ausgeführt - ein Teil der Turmarkaden auch auf diesem Flurstück steht. b)
Wird der Bauherr mit dieser ihm vorliegenden Genehmigung nunmehr die Wohnhäuser
auf dem betreffenden Flurstück 863 abreißen (dürfen)? In der
Bundesrepublik Deutschland darf kein Privater ohne Einwilligung des Eigentümers
fremdes Eigentum beseitigen. c) Ist
durch die bereits laufenden Arbeiten unter dem Gebäude Nr. 137 die Sicherheit
des Wohnhauses/der Wohnhäuser gefährdet? Wurde die Statik hinreichend
überprüft? Bei
einer Abbruchanzeige ist durch einen qualifizierten Tragwerksplaner untersuchen
und bestätigen zu lassen, dass die Standsicherheit des Gebäudes oder der
Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gewährleistet ist. 2.
Zusammen mit dem Antrag auf Abriss hat die Interra
Überbauungspläne für das Flurstück 863 bei der Stadt eingereicht; auch dies
liegt uns schriftlich vor. Wieso hat die Stadt dies im Vorfeld abgestritten? Pläne
zur Überbauung der Flächen der Wohnhäuser sind der Stadt nicht bekannt. Die
Planentwürfe des Investors beziehen sich ausschließlich auf die Grenzen der
bisherigen Turmarkaden und gehen nicht darüber hinaus. Wie bereits ausgeführt,
liegt ein kleiner Teil der südlichen Eigentumsgrenze auf einem kleinen Teil des
Flurstücks 8-863, ohne aber in das Eigentum der Wohnhäuser einzugreifen. 3. Am
15. 5. 2019 wurde den Bewohnern um 11.30 Uhr mitgeteilt, dass die Räumung wegen
erheblicher Brandschutzmängel sofort erfolgen müsse. Zum selben Zeitpunkt fand
im Rathaus eine Sitzung unter Leitung der Sozialdezernentin Frau Busch statt,
in der es um die Räumung Töddinghauser Straße ging.
Laut vorliegendem Protokoll wird - wegen zu hohen Risikos und ohne dies zu
untermauern und zu bezeichnen - die Räumung für den 16. 5. 19 angeordnet,
allerdings war diese bereits im vollen Gange, "ohne"
Ordnungsverfügung. Wie
steht die Stadt zu dem im Raum stehenden Vorwurf der Urkundenfälschung? Der
Vorwurf der Urkundenfälschung steht bislang keineswegs im Raum. Ein solcher
Vorwurf würde jeder Grundlage entbehren und wird daher entschieden zurückgewiesen. Am
15.05.2019 wurde nach Anhörung des Verwalters der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung
und Räumung der Wohngebäude wegen brandschutztechnischer Mängel erlassen und
dem Verwalter persönlich übergeben. Die anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner
wurden mündlich und durch Handzettel informiert. Die
einzelnen Duldungsverfügungen sind den Mietern dann am 16.05.2019 bekannt
gegeben worden. 4. Wie
steht die Stadt Bergkamen zu den - nach wie vor im Raum stehenden -
Feststellungen des Brandschutzgutachters, ltd. Branddirektor a.D. Klaus Jürgen
Schäfer, dass die Ordnungs- und Duldungsverfügung zur Räumung am 15. 5. 2019
"schwer mangelhaft" und das darin aufgeführte Risikoszenarion
"unhaltbar" war? Die
frei erfundenen Behauptungen des Brandschutzberaters der Eigentümerseite, Klaus
Jürgen Schäfer aus Dortmund, stehen keineswegs mehr im Raum, sondern sind in
der Zwischenzeit klar widerlegt worden. Nachdem
bereits der von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte unabhängige
Brandschutzsachverständige der PlanungsgruppeK aus
Unna am 27. 05. 2019 die Richtigkeit der Entscheidung der Stadt klar bejaht hatte,
wurde nunmehr durch die gutachterliche Stellungnahme vom 03. 09. 2019 des
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Brandschutz,
Dr.-Ing. Dirk Hagebölling aus Coesfeld die Bewertung
und die Entscheidung der Stadt nochmals eindeutig bestätigt. Die
Verfügung der Stadt vom 15. 05. 2019 ist rechtmäßig ergangen und wurde
inhaltlich vollumfänglich bestätigt. 5. Ist
von Seiten der Stadt Bergkamen vorgesehen, den Bewohnern/Eigentümern der
betreffenden Wohnungen in irgendeiner Form eine Entschädigung zukommen zu
lassen (z. B. Teilerstattungen der Unterkunftskosten, Umzugshilfe beim
Wiedereinzug etc.). Da
zwischenzeitlich durch Herrn Dr.- Ing. Dirk Hagebölling
erneut die Richtigkeit der angeordneten Maßnahme bestätigt wurde, besteht
weiterhin keine Verpflichtung zu einer Kostenerstattung durch Geld der
Steuerzahler für die Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Töddinghauser Str. 135/137. Die Verfügung ist rechtmäßig
ergangen. Die Stadt Bergkamen trifft keine Ausgleichspflicht. Schlussendlich
bin ich als Bürgermeister der Stadt Bergkamen ausgesprochen froh, dass jetzt
endlich ein Ende der Räumung absehbar ist. Roland
Schäfer
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